Vor der Zulassung zum Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde ist als studienspezifische Zulassungsvoraussetzung die Kenntnis der Biologie nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnis der Biologie ist durch den erfolgreichen Besuch des Faches Biologie an einer höheren Schule oder durch erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung, die den Anforderungen des § 6 UBVO 1998 entspricht, nachzuweisen.

Vor der Zulassung zum Unterrichtsfach Darstellende Geometrie ist als studienspezifische Zulassungsvoraussetzung die Kenntnis der Darstellenden Geometrie nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnis der Darstellenden Geometrie ist durch den erfolgreichen Besuch des Faches Darstellende Geometrie an einer höheren Schule oder durch erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung, die den Anforderungen des § 6 UBVO 1998 entspricht, nachzuweisen.

Vor der Zulassung zum Unterrichtsfach Griechisch ist als studienspezifische Zulassungsvoraussetzung die Kenntnis des Griechischen nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnis des Griechischen ist durch den erfolgreichen Besuch von Griechisch an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden oder durch erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung, die den Anforderungen des § 6 UBVO 1998 entspricht, nachzuweisen.

Vor der Zulassung zum Unterrichtsfach Latein ist als studienspezifische Zulassungsvoraussetzung die Kenntnis des Lateinischen nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnis des Lateinischen ist durch den erfolgreichen Besuch von Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden oder durch erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung, die den Anforderungen des § 6 UBVO 1998 entspricht, nachzuweisen.