Für die Anerkennung von Prüfungen ist das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zuständige Organ jener Institution zuständig, an der die betreffende Prüfung angeboten wird. Wird ein Unterrichtsfach, eine Spezialisierung oder werden die Bildungswissenschaftlichen Grundlagen von mehreren Institutionen angeboten und betrifft ein Antrag auf Anerkennung auch Prüfungen, die von diesen Institutionen angeboten werden, so ist das zuständige Organ jener Institution, bei der der Antrag gestellt wurde, für alle beantragten Anerkennungen zuständig.