Befreiung vom Aufnahmeverfahren

Studierende, die an einer in- oder ausländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule bereits zu einem Lehramtsstudium zugelassen waren, wenn er/sie bereits zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkte aus den Pflicht- und Wahlfächern eines Lehramtsstudiums an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule absolviert haben.

Studierende, die zu einem Erweiterungsstudium gem. § 54b UG zugelassen werden wollen oder bereits zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im EVSO zugelassen sind und ein oder beide Unterrichtsfächer bzw. die Spezialisierung oder die Institution der Zulassung wechseln.

Weitere Ausnahmen und die genauen Bestimmungen können Sie in der Verordnung der jeweiligen Institution des EV Süd-Ost nachlesen.